Spenden leicht verwalten  
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Gesetze und Infos

Deutschland
Ab 2017 wird die Steuererklärung leichter. Die generellen Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt. So ist es z. B. nicht mehr erforderlich, Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt einzureichen, um Spenden steuerlich geltend zu machen. Vielmehr genügt es, die Belege bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und nur vorzulegen, wenn das Finanzamt es verlangt. Das entsprechende Elsterverfahren, mit dem die ausgestellten Zuwendungsbestätigungen elektronisch aus Donum heraus an die jeweiligen Finanzämter übertragen werden soll, ist noch in Arbeit.

Laut einem BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 - S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014) ist es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu. Die Form der Zuwendungsbestätigung bleibt erhalten – nach dem Ausdruck sind also beide Spendenquittungen optisch nach amtlichem Muster erstellt – lediglich der Weg der Übermittlung ist unterschiedlich. Das BMF-Schreiben eröffnet damit Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger und auch für die gemeinnützigen Körperschaften, das Verfahren um die Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital zu organisieren.

*Steuerliche Maßnahme zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (BMF-Schreiben vom 17.03.2022)
*Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (BMF-Schreiben vom 9.4.2020)
*Erteilung von Zuwendungsbestaetigungen in Form von schreibgeschützten Dateien (BMF-Schreiben vom 6.2.2017)
*Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (BMF-Schreiben vom 22.09.2015)
*Neue überarbeitete Vordrucke für Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 7.11.2013)
*Überarbeitete Vordrucke für Spendenbescheinigungen (BMF-Schreiben vom 30.08.2012)
*Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen nach dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 (BMF-Schreiben vom 17.06.2011)
Aktualisierte Verordnung zur Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung §50 EStDV (PDF)
*Anwendungsschreiben zu § 10b EStG vom 18.12.2008
*Muster für Zuwendungsbestätigungen zu §10b EStg, BMF Schreiben vom 13.12.2007
Vorschriften für die Spendenwerbung
*Zuwendungen an politische Parteien
*Verwendung der verbindlichen Muster
*Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen
*Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung (Bemessungsgrundlage) von Sachspenden
*Quelle der BMF-Schreiben: https://www.bundesfinanzministerium.de

Österreich
In Österreich ändert sich die Spendenabsetzbarkeit ab 1.1.2017 grundlegend. Alle ab dann getätigten Spenden können nur mehr als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Spender der spendenbegünstigten Organisation ihren Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum bekannt geben. Mit diesen Daten müssen die Organisationen dann die Spenden den Finanzbehörden melden. Die Neuerungen betreffen Spenden, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden (keine Betriebsausgaben). Die Basis für diese vollautomatische Berücksichtigung von Spenden an spendenbegünstigte Organisationen im Veranlagungs-verfahren wurde durch das Steuerreformgesetz 2015 und die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung geschaffen.

Ein spezielles Modul (FinanzOnlineAT) zur Verarbeitung dieser Anforderungen kann erworben werden.

Neues EStG (Regierungsvorlage StRefG 2009) / Textgegenüberstellung Alte-Neue Fassung
Absetzbare Spenden
Leifaden für Anträge auf Ausstellung eines Spendenbegünstigungsbescheides
Bitte informieren Sie sich aktuell unter https://www.bmf.gv.at

Schweiz
Bitte informieren Sie sich auf https://www.zewo.ch

 
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